Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs

Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs
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Die letzten beiden Jahrzehnte zeigen eindrücklich, dass sich klimatisch veränderte Bedingungen eingestellt haben - auch bei uns im Kreis Waldshut: Das Winterhalbjahr wird tendenziell milder und nasser, die Sommer werden heißer und trockener. Im Wasserhaushalt sind diese Veränderungen bereits deutlich sicht- und messbar: Außer im Jahr 2013 und dem 1. Halbjahr 2024, sind seit 2003 Jahre, in denen die gefallenen Niederschläge nennenswert zur Grundwasserneubildung und damit zur Erholung der Grundwasserverhältnisse beitragen konnten, ausgeblieben.

 

Dies wirkt sich insbesondere auf oberflächennahe Grundwasservorkommen (Quellen) aus, aber auch auf die tieferen Grundwasserleiter. Infolge der zunehmend trockeneren und heißeren Sommer, fließt auch in vielen, gerade kleineren oberirdischen Gewässern zum Teil über viele Wochen und Monate nur sehr wenig Wasser (Niedrigwasser). Die Gewässerökologie kann hierdurch erheblich und langfristig geschädigt werden.

 

Grundwasser und Oberflächengewässer stehen in enger Wechselbeziehung miteinander. Beides ist im Zusammenhang zu betrachten: Zum Schutz der Gewässer und zum Schutz des Grundwassers, das auch unsere Trinkwasserversorgung sicherstellt.

 

Das Landratsamt Waldshut als Untere Wasserbehörde hatte sich deshalb bereits 2022 dazu entschieden, den wasserrechtlichen Gemeingebrauch mittels zweier Rechtsverordnungen (RVOs) zu beschränken. Diese beiden RVOs wurden nun in eine zusammengefasst. Die Rechtsverordnung vom 07.08.2024 ist am 10.08.2024 In Kraft getreten und ist dieser Mitteilung beigefügt. Außerdem ist eine Ausfertigung der Rechtsverordnung im Umweltamt des Landratsamtes Waldshut am Standort Tiengen in Waldshut-Tiengen, Industriestraße 2 zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten niedergelegt.