Bauanträge online einreichen

 

Sie möchten bauen? Dann können Sie hier digital los legen!

Zuständig für Baugenehmigungen ist die Stadt Bad Säckingen als untere Baurechtsbehörde. Sie werden deshalb zur Stadt Bad Säckingen geleitet, wenn Sie einen digitalen Antrag einreichen.
 

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 
nach § 52 LBO

Das vereinfachte Verfahren kann bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 S. 1 LBO durchgeführt werden. In diesem Verfahren gilt der eingeschränkte Prüfungsumfang nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 LBO.

 

Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO

Bevor Sie eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzung.

 

Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO

Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag.

 

Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW

Für bestimmte Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.

 

Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage

Wenn Sie beabsichtigen eine bauliche Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der zuständigen Baurechtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben nach nach § 50 Abs. 3 LBO.

 

Bauvoranfrage nach § 57 LBO

Zur rechtsverbindlichen Klärung von Einzelfragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrages.

 

 

 
 
 

 

 

 

Verlängerung Bauvorbescheid 
nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO

Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um bis zu drei Jahren beantragen.


 

Baubeginnsanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO

Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher der Baurechtsbehörde in Textform mitzuteilen.

 

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Wenn Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen und diese begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben.

 

Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung

Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie Wohnungseigentum oder ein Dauerwohnrecht geltend machen wollen.

 

Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen

Sie können die gesonderte Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen, wenn Sie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen vornehmen und es sich dabei um nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen handelt.